Die Steuerfreiheit der Infektionszulage gilt nur, wenn überwiegend infektiöse Tätigkeiten (zB mit Blut, Harn, infektiösem Material) ausgeübt werden – also mehr als 50 % der Arbeitszeit. Wird dieser Anteil nicht erreicht, ist die Zulage steuerpflichtig.
Ein entscheidendes Kriterium ist der Nachweis über den tatsächlichen Anteil infektiöser Tätigkeiten. Dieser muss durch monatliche Arbeitszeitaufzeichnungen belegt werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Tätigkeiten detailliert zu dokumentieren, damit bei einer Abgabenprüfung nachvollzogen werden kann, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
Fehlt eine ausreichende Dokumentation, verliert die Zulage ihre Steuerbefreiung – es drohen Nachforderungen durch das Finanzamt.
Empfehlung: Prüfen Sie regelmäßig Ihre Dokumentations- und Nachweisführung. Nur eine vollständige, nachvollziehbare Aufzeichnung schützt vor steuerlichen Risiken und Nachversteuerungen.
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