Schließen
Seitenbereiche

Die Infektionszulage und ihre steuerliche Prüfung: Worauf Sie unbedingt achten müssen!

Die laut Kollektivvertrag zustehende Infektionszulage gerät zunehmend in den Fokus der Abgabenbehörden. Was zunächst als steuerlicher Vorteil erscheint, kann bei Prüfungen schnell zu Nachforderungen führen, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht korrekt erfüllt sind.

 

Die Steuerfreiheit der Infektionszulage gilt nur, wenn überwiegend infektiöse Tätigkeiten (zB mit Blut, Harn, infektiösem Material) ausgeübt werden – also mehr als 50 % der Arbeitszeit. Wird dieser Anteil nicht erreicht, ist die Zulage steuerpflichtig.

Ein entscheidendes Kriterium ist der Nachweis über den tatsächlichen Anteil infektiöser Tätigkeiten. Dieser muss durch monatliche Arbeitszeitaufzeichnungen belegt werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Tätigkeiten detailliert zu dokumentieren, damit bei einer Abgabenprüfung nachvollzogen werden kann, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

Fehlt eine ausreichende Dokumentation, verliert die Zulage ihre Steuerbefreiung – es drohen Nachforderungen durch das Finanzamt.

Empfehlung: Prüfen Sie regelmäßig Ihre Dokumentations- und Nachweisführung. Nur eine vollständige, nachvollziehbare Aufzeichnung schützt vor steuerlichen Risiken und Nachversteuerungen.

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.