Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich über eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unfall zu verständigen (§ 8 Abs. 8 AngG, § 4 EZFG, § 17a Abs. 7 BAG). Sie gilt sowohl im Falle einer Erkrankung als auch eines Unfalls – unabhängig davon, ob sich diese im In- oder Ausland ereignen.
Während eine in Österreich ausgestellte Krankmeldung in der Regel automatisch durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt übermittelt wird, müssen ausländische Krankmeldungen gesondert eingereicht werden.
Der ausländische Krankenstand gilt erst nach Prüfung durch die ÖGK als anerkannt. Wird die Krankmeldung verspätet bei der ÖGK vorgelegt, also später als sieben Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, kann der Krankengeldanspruch bis zum Einlangen der Meldung ruhen.
Eine ausländische Krankmeldung, hat nachfolgende Informationen zu enthalten um von der ÖGK anerkannt zu werden:
- Name und Versicherungsnummer oder Geburtsdatum der krankgemeldeten Person,
- Ausstellungsdatum,
- Stempel und Unterschrift des behandelnden Arztes bzw. der behandelnden Ärztin,
- Beginn des Krankenstandes,
- Ende des Krankenstandes (falls bereits bekannt) und
- Diagnose.
Für Arbeitgeber ist es daher wichtig, ausländische Krankenstände stets mit der ÖGK abzugleichen. Die ÖGK kann ein anderes Beginn- oder Enddatum des Krankenstands gespeichert haben als jenes, das dem Arbeitgeber vorliegt.
Die Übereinstimmung der Daten zwischen ÖGK und Dienstgeber ist wesentlich, um den Entgeltfortzahlungsanspruch korrekt zu berechnen und spätere Abweichungen oder Korrekturen zu vermeiden.
Praxishinweis
Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass ausländische Krankmeldungen unverzüglich an die ÖGK übermittelt werden müssen. Zusätzlich empfiehlt sich eine interne Kontrolle, ob der Krankenstand bei der ÖGK korrekt erfasst wurde.
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