Bisher konnte das Feiertagsarbeitsentgelt als Zuschlag gemäß §68 Abs 1 EStG bis zu bestimmten monatlichen Grenzen lohnsteuerfrei behandelt werden. Laut aktuellem Erkenntnis des BFG von 19.12.2024 teilt die Rechtsprechung diese Ansicht nicht mehr. Es zeichnet sich ab, dass sich die Finanzverwaltung und Lohnabgabenprüfung dieser Ansicht anschließen werden.
Unsere Empfehlung aus heutiger Sicht ist, das Feiertagsarbeitsentgelt zumindest ab dem Jahr 2025 steuerpflichtig abzurechnen.
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