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Wie sind landwirtschaftliche Verpachtungen im Rahmen der Pauschalierung zu berücksichtigen?

Werden Flächen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes verpachtet, so stellt sich häufig die Frage, wie die daraus resultierenden Pachteinnahmen im Rahmen der Pauschalierung zu erfassen sind.

Vollpauschalierung

Bei der Vollpauschalierung wird der Gewinn des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes auf Basis des Einheitswertes des Betriebes errechnet, wobei die vollpauschalierte Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche von maximal € 75.000,00 möglich ist.

Da der Einheitswert Bezug auf die selbst bewirtschaftete Fläche nimmt, hat dies zur Konsequenz, dass verpachtete Flächen im Rahmen der Einheitswertberechnung in einem ersten Schritt abzuziehen sind, während angepachtete Flächen den Einheitswert und somit auch die Bemessungsgrundlage für den pauschalen Gewinnprozentsatz in Höhe von 42 % erhöhen. Darauf aufbauend sind vereinnahmte Pachtentgelte als nicht von der Pauschalierung umfasste Einnahmen anzusetzen und erhöhen somit das Einkommen, während entrichtete Pachtzinse im Rahmen der Einkommensberechnung abzuziehen sind.

Teilpauschalierung

Bei der Teilpauschalierung können von den regelmäßig anfallenden Betriebseinnahmen 70 % pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden. Werden Pachtzinse entrichtet, so können diese zusätzlich zu den pauschalen Betriebsausgaben mit max. 25 % vom zugepachteten Einheitswert abgezogen werden.

Vereinnahmte Pachtzinse hingegen sind vollständig ohne pauschale Ausgabenkürzung als Einnahme anzusetzen und erhöhen somit unmittelbar das steuerpflichtige Einkommen.

Stand: 29. August 2023

Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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