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Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht

Erwerbstätige Pensionisten, Mehrfachbeschäftigung, Aus- und Weiterbildungen, Dienstzettel, Strafen/Diskriminierungsverbot/Motivkündigungsschutz

 

  • Erwerbstätige Pensionisten

Rückwirkend ab 01.01.2024 entfallen Teile der Pensionsversicherungsbeiträge, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Pensionistinnen und Pensionisten üben neben dem Bezug einer Regelpension eine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze aus.
  • Der Dienstnehmeranteil der Pensionsversicherungsbeiträge entfällt 2024 bis zu einem Betrag von maximal € 106,28. Durch diese Beitragssenkung erhöht sich der Nettobezug des Mitarbeiters.
  • Die Begünstigung gilt nur für das laufende Entgelt. Beiträge für Sonderzahlungen sind wie bisher abzurechnen.
  • Werden zwei oder mehr Erwerbstätigkeiten ausgeübt, steht der monatliche Maximalbetrag nur einmal zu. Darüber hinaus gehende Beiträge können durch die Österreichische Gesundheitskasse          von den Pensionsbeziehern eingefordert werden.
  • Die Änderungen sind derzeit auf zwei Jahre (2024 und 2025) befristet.

 

  • Recht auf Mehrfachbeschäftigung

Arbeitnehmer erhalten das Recht zur Aufnahme anderer Dienstverhältnisse. Unternehmen dürfen andere Beschäftigungen im Einzelfall untersagen, wenn diese

  • der Verwendung des Mitarbeiters abträglich sind (zB. Konkurrenzunternehmen) oder
  • mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen unvereinbar sind (zB. Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeiten).

 

  • Aus-, Fort- und Weiterbildungen

Aus-, Fort- und Weiterbildungen sind als Arbeitszeit zu werten und zu bezahlen, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarung Voraussetzung für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit sind.

  • Dienstzettel

Die gesetzlichen Mindestangaben für Dienstzettel bzw. schriftliche Arbeitsverträge wurden ab 28.03.2024 erweitert. Nunmehr neu beginnende Dienstverhältnisse müssen die folgenden zusätzlichen Angaben am Dienstzettel bzw. im schriftlichen Dienstvertrag verpflichtend enthalten:

  • Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren
  • Sitz des Unternehmens
  • Kurzbeschreibung der Tätigkeit
  • Art der Auszahlung des Entgelts
  • Vergütung von Überstunden
  • bei Schichtarbeit: Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen
  • Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers
  • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit
  • Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.

Für Dienstverträge, die noch vor dem 28. März 2024 abgeschlossen worden sind, ist keine Anpassung nötig.

Der Dienstzettel ist unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen. Der Arbeitnehmer hat das Wahlrecht, ob er die Unterlagen elektronisch oder in Papierform übermittelt haben möchte. Jede Änderung der zwingend im Dienstzettel anzugebenden Punkte ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen.

Bisher bestand eine Ausnahmeregelung, wonach keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels bestand, wenn die Dauer des Arbeitsverhältnisses höchstens einen Monat betrug. Ab sofort ist auch bei kürzeren Arbeitsverhältnissen ein Dienstzettel oder schriftlicher Arbeitsvertrag erforderlich.

Bei Ausstellung eines schriftlichen Arbeitsvertrages besteht weiterhin keine Verpflichtung zur zusätzlichen Aushändigung eines Dienstzettels.

Als Anwendungsbeispiele liegen Musterdienstzettel für Arbeiter und Angestellte bei.

 

  • Strafen, Diskriminierungsverbot und Motivkündigungsschutz

Für die Nichtaushändigung von Dienstzetteln können Verwaltungsstrafen verhängt werden.

Weiters besteht ein Benachteiligungsverbot sowie Motivkündigungsschutz für Arbeitnehmer bei Geltendmachung der Rechte in Zusammenhang mit der Aushändigung eines Dienstzettels, der Mehrfachbeschäftigung und Aus-, Fort- und Weiterbildungen.

Der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen.

Erscheinungsdatum:

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