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Ab 2026: Verbot von Nebenbeschäftigungen während Altersteilzeit

Für Altersteilzeitvereinbarungen, die vor dem 1. Jänner 2026 zu laufen begonnen haben, gilt eine Übergangsregelung: Das Altersteilzeitgeld wird nur dann weitergewährt, wenn eine bestehende Nebenbeschäftigung bis spätestens 30. Juni 2026 beendet wird.

 

Ab 1. Jänner 2026 gelten neue Bestimmungen für die Altersteilzeit. Künftig führen unselbstständige Nebenbeschäftigungen während der Altersteilzeit grundsätzlich dazu, dass der Arbeitgeber für die betroffenen Monate kein Altersteilzeitgeld vom AMS erhält.

Ziel des Verbots ist, sicherzustellen, dass die durch die Altersteilzeit gewonnene Freizeit nicht für zusätzliche Erwerbstätigkeit verwendet wird.

Zur Kontrolle dieser Regelung sind Arbeitnehmer ab 2026 verpflichtet, jede zusätzliche Tätigkeit unverzüglich dem AMS zu melden.

Ausnahme: Vom Verbot ausgenommen sind Nebenbeschäftigungen, die bereits regelmäßig im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit ausgeübt wurden.

Empfehlung: Weisen Sie aktuell in Altersteilzeit befindliche Mitarbeitende rechtzeitig auf die neuen Regelungen hin und prüfen Sie gemeinsam mit der Personalverrechnung, ob Handlungsbedarf besteht.

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