Ab 1. Juli 2026 unterliegen ausgewählte Lebensmittel nicht mehr dem bisherigen ermäßigten Steuersatz von 10 %, sondern einem neuen ermäßigten Steuersatz von 4,9 %. Ziel der Maßnahme ist es, die finanzielle Belastung der Haushalte bei wesentlichen Lebensmitteln zu reduzieren. Die Neuregelung wurde vom Nationalrat am 21. Mai 2026 beschlossen und tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.
Welche Produkte sind betroffen?
Die Steuersenkung gilt nicht für sämtliche Lebensmittel, sondern ausschließlich für jene Waren, die in der gesetzlichen Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz ausdrücklich angeführt sind. Dazu zählen insbesondere:
- Milch und bestimmte Milcherzeugnisse (z. B. Joghurt, Butter)
- Eier
- Brot und bestimmte Backwaren
- Reis
- Weizenmehl und Weizengrieß
- Teigwaren
- zahlreiche Gemüse- und Obstsorten
- Speisesalz
Die Zuordnung erfolgt auf Grundlage der zolltariflichen Einstufung (Kombinierte Nomenklatur). Dadurch kann es vorkommen, dass ähnliche Produkte unterschiedlich behandelt werden. Eine sorgfältige Prüfung der betroffenen Artikel ist daher empfehlenswert.
Die entsprechenden umfassten Grundnahrungsmittel sind auf der Internetseite des Bundeskanzleramts sowie auf der Internetseite des BMF ersichtlich. Weiters wird diese Liste an Positionen und Unterpositionen auch in der Anlage 3 zum neuen § 10 Abs. 1a UStG angeführt werden.
Ausnahmen
Da explizit nur die Lieferung dieser Grundnahrungsmittel begünstigt sein soll, gelten bei Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (diese gelten als sonstige Leistung wie z.B. Gastronomie- oder Cateringumsätze) die bestehenden Umsatzsteuersätze weiterhin.
Zusätzlich muss man noch beachten, dass der neue ermäßigte Steuersatz von 4,9 % nicht zur Anwendung kommt, wenn ein Grundnahrungsmittel der Anlage 3 gemeinsam mit einem Lebensmittel, das nicht unter diese spezielle Vergünstigung fällt, geliefert wird. Dies gilt auch dann, wenn das nicht begünstigte Lebensmittel nur als unselbständige Nebenleistung qualifiziert werden kann (z.B. Wurstsemmel, Kakaogetränk). In diesen Fällen bleibt es weiterhin beim regulären Steuersatz von 10 %. Damit ist eine saubere und präzise Produktabgrenzung unerlässlich.
Was bedeutet die Änderung für Unternehmen?
Unternehmen, die die begünstigten Produkte verkaufen, sollten die Auswirkungen der Steuersatzänderung rechtzeitig analysieren und die erforderlichen technischen Anpassungen vornehmen. Insbesondere sind folgende Bereiche zu überprüfen:
- Registrierkassen und Kassensysteme
- Warenwirtschafts- und ERP-Systeme
- Artikel- und Stammdaten
- Fakturierung und Rechnungslegung
- Buchhaltungs- und Auswertungssysteme
Maßgeblich für die Anwendung des neuen Steuersatzes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Lieferung. Für Lieferungen, die ab dem 1. Juli 2026 ausgeführt werden, ist daher der neue Steuersatz von 4,9 % anzuwenden.
Handlungsbedarf
Wir empfehlen betroffenen Unternehmen, bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung zu prüfen,
- welche Produkte vom neuen Steuersatz erfasst werden,
- ob die technischen Systeme entsprechend angepasst werden müssen,
- und ob interne Prozesse sowie Preislisten aktualisiert werden sollten.
Eine frühzeitige Umsetzung hilft, Fehler bei der Verrechnung und Verbuchung zu vermeiden.
Wir unterstützen Sie gerne
Sollten Sie Fragen zur Abgrenzung der begünstigten Waren oder zur praktischen Umsetzung der Umsatzsteuersenkung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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